Wer hat auf dem Wasser Vorfahrt?
Arno Fischer, per E-Mail
Wer von rechts kommt, darf zuerst fahren, die anderen müssen warten: Im Straßenverkehr sind Verkehrsregeln eine klare Sache, und dann gibt es ja auch noch die Schilder, an denen sich Fußgänger, Radler und Autofahrer orientieren können. Auf See ist das anders – dafür gelten international die sogenannten Kollisionsverhütungsregeln, die 1972 von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegt wurden. Kommen sich zwei Fahrzeuge entgegen, müssen beide nach steuerbord, also nach rechts ausweichen. Kreuzen sich die Kurse, heißt es wie auf der Straße: rechts vor links. Möchte ein Boot oder ein Schiff überholen, muss der Kapitän dabei seitlich genug Abstand halten und darf den Kollegen nicht behindern. Diese drei Fälle gelten für Wasserfahrzeuge mit Motor. Besondere Vorschriften gibt es etwa für manövrierunfähige Fahrzeuge bei Maschinenschaden oder für fischende Fischereischiffe, die immer Vorfahrt haben – Letztere übrigens auch vor Seglern. Für diese gilt ansonsten: Segel vor Motor, das bedeutet, dass das motorbetriebene Fahrzeug warten muss. Unter Seglern gibt es zwei Möglichkeiten: In gleicher Fahrtrichtung hat derjenige Vorfahrt, dessen Segel näher am Wind ist. Das heißt: Das luvwärtige Boot muss ausweichen. Ansonsten gilt: Wer den Wind von Steuerbord hat, behält den Kurs.
Ist die Hohe See ein rechtsfreier Raum?
Inge Pfaff, per E-Mail
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (Unclos) sieht die Freiheit der Hohen See als zentrales Recht aller Staaten, das heißt Küsten- und Binnenstaaten gleichermaßen. Dieses Recht umfasst die Freiheit der Schifffahrt, die Freiheit des Überflugs, die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen, die Freiheit, künstliche Inseln und andere Anlagen zu errichten, die Freiheit der Fischerei sowie die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung. Doch zum rechtsfreien Raum wird die Hohe See damit keineswegs. Denn diese Freiheiten gelten nicht uneingeschränkt. „Spätestens mit dem Inkrafttreten des UN-Seerechtsübereinkommens 1994 sind sämtliche Freiheiten, aber auch sonstige Nutzungen der Meere und Ozeane unter der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu sehen, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren“, sagt Professor Andree Kirchner, Direktor des Instituts für Seevölkerrecht und Internationales Meeresumweltrecht (Isrim) in Bremen. „Diese Verpflichtung ist in Teil XII des UN-Seerechtsübereinkommens näher ausgestaltet und in einer Vielzahl weiterer Rechtsinstrumente im Detail geregelt. In diesem Teil wird die Bedeutung des UN-Seerechtsübereinkommens als ,Verfassung der Meere‘ besonders deutlich.“
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Ihre maritimen Fragen können Sie per Telefon (0800/218 218 2, gebührenfrei) oder E-Mail (wat@mare.de) stellen. Es antworten Ihnen Jana Stone und Ulrike Prange von MARUM – Zentrum für Marine Umweltwissenschaften der Universität Bremen.
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